Rhebo
1. Gegenstand dieser Bedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die Rechte und Pflichten für Lieferungen von Sachen (z.B. Produkte, Geräte, Gesamtsysteme; nachfolgend: „Lieferungen“) und Leistungen (z. B. Aufstellung, Montage, Kalibrierung, Instandsetzung; nachfolgend: „Leistungen“) der Rhebo GmbH (nachfolgend: „Rhebo“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“). Diese AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages, der durch die auf die Bestellung des Kunden folgende Auftragsbestätigung durch Rhebo zustande kommt. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Auftragsbestätigung und diesen AGB gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung vor. Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen; sie gelten auch dann nicht, wenn Rhebo nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Für alle Lieferungen und/ oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik (nachfolgend: „VDE“), soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und/oder Leistungen in Betracht kommen und diese AGB insoweit keine abweichenden Regelungen vorsehen. Abweichungen von den VDE sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
1.3 Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Leistungsangaben in Prospekten, Kostenvoranschläge und Datenblätter etc. enthalten keine Garantien im Sinne des § 443 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern Leistungsbeschreibungen. Abweichungen, die durch eingetretenen Fortschritt begründet und gerechtfertigt sind, behält sich Rhebo auch nach Bestätigung des Auftrags vor.
1.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die in vorstehender Nr. 1.3 bezeichneten Unterlagen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Rhebo zu reproduzieren, zu kopieren, Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderweitig weiterzugeben oder diese Unterlagen in einer Weise zu verwenden, die den Interessen von Rhebo zuwiderläuft. Sofern der Auftrag Rhebo nicht erteilt wird, sind die Unterlagen Rhebo auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rhebo durch den Kunden überlassene Unterlagen; die Rhebo überlassenen Unterlagen dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Rhebo zulässigerweise die Ausführung von Lieferungen und/oder Leistungen übertragen hat.
2. Preise
2.1 Die Preise gelten für Lieferungen EXW gemäß INCOTERMS 2010, ICC Publikation Nr. 715 ED, soweit die Regelungen dieser AGB keine von diesen abweichenden Regelungen vorsehen. Für Leistungen siehe Nr. 8. Die Preise verstehen sich in Euro (€), zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe, soweit eine solche anfällt. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Zölle oder Abgaben sowie Konsulats bzw. Legalisierungsgebühren, die gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen eines anderen Rechts als des nach Nr. 13.1 anwendbaren Rechts erhoben werden. Handelsübliche Verpackung ist im Preis inbegriffen, Kosten für vom Kunden gewünschte Spezialverpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.2 Die Preise entsprechen der Kostenlage für Rhebo zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten bis zum Tage der Lieferung/ Leistungserbringung Kostenänderungen eintreten, behält sich Rhebo eine Angleichung der Preise vor, sofern die Lieferungen und/oder die Erbringung der Leistungen vereinbarungsgemäß später als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die gelieferten Sachen (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum von Rhebo bis zur Erfüllung sämtlicher, Rhebo gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender, Forderungen und Ansprüche (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent), soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware vertragsgemäß befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so ist Rhebo berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der Vorbehaltsware zu unterstützen.
3.2 Soweit das Eigentum von Rhebo an der Vorbehaltsware durch Verbindung mit einer anderen Sache erlischt, erwirbt Rhebo Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind Rhebo und der Kunde sich bereits jetzt einig, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache an Rhebo überträgt. Rhebo nimmt diese Übertragung an. Etwaige Kosten, die Rhebo in Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche als Miteigentümer entstehen, trägt der Kunde.
3.3 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Rhebo nach dieser Nr. 3 zustehen, die Höhe aller gesicherten Forderungen und Ansprüche um mehr als zehn Prozent (10%) übersteigt, wird Rhebo auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte an der Vorbehaltsware freigeben; Rhebo darf jedoch die freizugebende Vorbehaltsware auswählen.
3.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent in Höhe der Rhebo zustehenden Forderungen und Ansprüche an Rhebo ab. Rhebo nimmt die Abtretung an.
3.5 Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Rhebo erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Rhebo berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Der Kunde darf diese Forderungen jedoch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an Rhebo zu bewirken, als noch Forderungen von Rhebo gegen den Käufer bestehen.
3.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Rhebo unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern der Dritte die Rhebo in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
3.7 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rhebo zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
3.8 Soweit die Lieferungen und/ oder Leistungen aus Software bestehen, erlangt der Kunde kein Eigentum, sondern lediglich die in Nr. 9 niedergelegten Rechte.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an Rhebo innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
4.2 Für Aufträge mit einem Gesamtwert von über € 50.000 netto sind bei Auftragserteilung dreißig Prozent (30%) als Anzahlung zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer zu leisten. Die Anzahlung ist von Rhebo nicht zu verzinsen.
4.3 Rhebo behält sich vor, Zahlungssicherheiten und/ oder Vorauszahlungen zu verlangen.
4.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder bezüglich solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Forderungen zu, die aus demselben Vertrag wie die jeweilige Gegenforderung von Rhebo herrühren.
4.5 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, behält sich Rhebo, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, die Geltendmachung von jährlichen Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz vor.
4.6 Alle vereinbarten Preisnachlässe auf die im Vertrag ausgewiesenen Preise und alle vereinbarten Rabatte gleich welcher Art entfallen ersatzlos, sofern der Kunde mit seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen ganz oder teilweise gegenüber Rhebo in Verzug gerät.
4.7 Zahlungsort ist Leipzig.
5. Fristen für Lieferungen und/ oder Leistungen
5.1 Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen und/ oder Leistungen durch Rhebo setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die ordnungsgemäßen Beistellungen gemäß Nr. 8, sowie die Einhaltung derjenigen sonstigen Verpflichtungen voraus, die für ordnungsgemäße und rechtzeitige Lieferungen und/ oder Leistungen durch Rhebo erforderlich sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Sofern gemäß Nr. 4.2 oder einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien eine Anzahlung zu leisten ist, gilt vorstehender Satz entsprechend.
5.2 Die Fristen gelten bei Erfüllung der Rhebo obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe der anwendbaren INCOTERMS als eingehalten.
5.3 Soweit sich die Lieferungen und/ oder Leistungen aus Gründen verzögern, die der Kunde zu vertreten hat, gelten die Fristen bei Meldung der Liefer- und Leistungsbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen als eingehalten.
5.4 Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen und/ oder Leistungen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung oder auf den Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Zu Fällen höherer Gewalt gehören auch alle hoheitlichen Verfügungen, wie das Nichterteilen einer notwendigen behördlichen Genehmigung trotz ordnungsgemäßer Antragstellung oder die Verhängung eines Embargos, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, aber auch allgemeiner Mangel an Rohstoffen und Versorgungsgütern, sowie sonstige Gründe wie die Nicht oder Spätbelieferung durch Lieferanten, die Rhebo nicht zu vertreten hat. Hält ein Fall höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, steht jeder Partei das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Kommt Rhebo ausschließlich durch eigenes Verschulden in Verzug, kann der Kunde ab der dritten vollendeten Woche für jede weitere vollendete Woche – sofern er nachweist, dass ihm aus der Verzögerung Schaden erwachsen ist – eine Verzögerungsentschädigung für jede weitere vollendete Woche der Verspätung von null Komma fünf Prozent (0,5%) bis zur Höhe von im Ganzen fünf Prozent (5%) vom Werte des verzögerten Teiles der Lieferungen und/oder Leistungen verlangen.
5.6 Sowohl Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens wegen Verzugs mit der Lieferung und/ oder Leistung als auch weitere Schadensersatzansprüche, die insgesamt über die in Nr. 5.5 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5%) hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Rhebo etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen.
5.7 Vom Vertrag kann der Kunde wegen Verzugs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn der Verzögerungsschaden die in Nr. 5.5 genannte Obergrenze von fünf Prozent (5%) erreicht hat.
5.8 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Rhebo innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzugs der Lieferungen und/ oder Leistungen vom Vertrag zurücktritt und/ oder Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz neben der Leistung verlangt oder auf der Lieferung und/oder Leistung besteht. Ansprüche aus Verzug verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.
5.9 Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden (oder sonstigen, im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen) verzögert, so kann dem Kunden, beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von null Komma fünf Prozent (0,5%) des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wird auf höchstens fünf Prozent (5%) des Rechnungsbetrages begrenzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
6. Lieferung/ Abnahme
6.1 Die vertragsmäßigen Lieferungen und/oder Leistungen sind - auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen - vom Kunden entgegenzunehmen bzw. abzunehmen, wenn eine Abnahme vereinbart ist.
6.2 Vorzeitige Lieferung sowie Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
6.3 Soweit eine Abnahme vereinbart ist und Rhebo nach Fertigstellung die Abnahme der vertragsmäßigen Lieferungen und/ oder Leistungen verlangt, hat der Kunde sie unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen vorzunehmen. Soweit der Kunde nicht fristgemäß eine Abnahme durchführt oder diese unberechtigt verweigert, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferungen - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden sind.
7. Gefahrübergang Die Gefahr geht auf den Kunden über:
7.1 bei (Teil)Lieferungen ohne Leistungen gemäß den anwendbaren INCOTERMS;
7.2 bei (Teil)Lieferungen mit Leistungen am Tage der Übernahme durch den Kunden; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach mangelfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Andernfalls geht die Gefahr bereits mit der betriebsbereiten Aufstellung oder Montage auf den Kunden über.
7.3 für die Zeitspanne, um die der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Vertragsleistung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird (Annahmeverzug). Jedoch ist Rhebo bereit, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
8. Leistungen
8.1 Für die Berechnung von Leistungen gilt die Dienstleistungspreisliste von Rhebo in der jeweils gültigen Fassung.
8.2 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nach gesonderter Vereinbarung erstellt. Die Kosten für die Erstellung sind im Preis enthalten, soweit nicht anders vereinbart und werden nur dann gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag für die Leistung nicht erteilt wird.
8.3 Vor Beginn der Leistungserbringung müssen sich die vom Kunden beizustellenden Liefergegenstände vollständig, d.h. einschließlich der Zubehörteile und, wenn es sich um Fremdfabrikate handelt, auch einschließlich der Bedienungsanleitungen, Beschreibungen und Stücklisten am vereinbarten Ort befinden. Hin und Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Alle vom Kunden zu erfüllenden Vorarbeiten müssen vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Leistungen sofort nach der Ankunft des von Rhebo eingesetzten Personals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
8.4 Alle Hilfsmannschaften, Rhebo-branchenfremde Nebenarbeiten, Bedarfsgegenstände und -stoffe, Betriebskraft, Wasser, Anschlüsse und Zuleitungen, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, geeignete Räumlichkeiten (einschließlich solcher zur Materiallagerung) sind in der erforderlichen Güte und Eignung vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen und rechtzeitig zustellen. Behördliche Genehmigungen, hierunter auch solche für Personenaufenthalte, sind ebenfalls vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen und ortsspezifische Unfallverhütungsvorschriften sind bekannt zu geben.
8.5 Vor Beginn der Leistungserbringung hat der Kunde alle notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Leitungen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
8.6 Es bleibt Rhebo überlassen zu entscheiden, wo die Leistungen erbracht werden, soweit die Leistungen nicht nur an einem Ort erbracht werden können.
8.7 Verzögert sich die Ausführung der Leistungen durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle bzw. am Einsatzort, ohne Verschulden von Rhebo, so hat der Kunde Rhebo sämtliche daraus entstehenden Kosten, hierunter die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen des Personals zu tragen.
9. Software
9.1 Rhebo räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die vertragsgegenständlichen Computerprogramme und die dazugehörige Dokumentation (Computerprogramme und dazugehörige Dokumentation gemeinsam „Software“) ausschließlich für den Betrieb der dafür vorgesehenen oder mitgelieferten Hardware zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Das Nutzungsrecht an der Software umfasst insbesondere weder das Recht zur Übersetzung, Vermietung, Verleihung, Unterlizenzierung, noch das Recht zur Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und Online-Zur-Verfügung-Stellung an Dritte außerhalb des Unternehmens des Kunden. Ferner umfasst das Nutzungsrecht nicht das Recht zur Vervielfältigung, soweit diese nicht für den Betrieb der dafür vorgesehenen oder mitgelieferten Hardware oder zur Anfertigung einer Sicherheitskopie erforderlich ist. Vorbehaltlich anderslautender zwingender gesetzlicher oder schriftlicher vertraglicher Regelungen ist der Kunde nicht befugt, die Software ganz oder teilweise zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zur Erlangung des Quellcodes zurück zu entwickeln.
9.2 Rhebo räumt dem Kunden das - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche - Recht ein, das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software auf Dritte zu übertragen. Der Kunde darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit der Hardware, die er zusammen mit der Software von Rhebo erworben hat oder für die die Software von Rhebo vorgesehen ist, auf Dritte übertragen. In diesem Falle wird der Kunde dem Dritten die vorstehenden Verpflichtungen und Beschränkungen auferlegen.
9.3 Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code) und ohne Quellcode (source code) und Quellcodedokumentation.
9.4 Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei Rhebo.
9.5 Soweit dem Kunden Software überlassen wird, für die Rhebo nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Nr. 9, auch für das Verhältnis zwischen Rhebo und dem Kunden, die zwischen Rhebo und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit dem Kunden Open Source Software überlassen wird, gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieser Nr. 9 die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. Rhebo überlässt dem Kunden zumindest auf Verlangen den Quellcode, soweit diese Nutzungsbedingungen für die Open Source Software eine Herausgabe des Quellcodes verlangen. Rhebo wird an geeigneter Stelle auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware einschließlich Open Source Software hinweisen sowie die Nutzungsbedingungen zugänglich machen.
10. Haftung für Sachmängel
10.1 Sofern Lieferungen und/oder Leistungen einen Sachmangel aufweisen, werden sie nach Wahl von Rhebo unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht (nachfolgend: „Nacherfüllung“), sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 7 vorlag.
10.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung gemäß Nr. 2.1 und 5.2 bzw. der Abnahme gemäß Nr. 6. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB vorschreibt sowie in Fällen von Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder des Nichteinhaltens einer Beschaffenheitsgarantie.
10.3 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber Rhebo unverzüglich schriftlich und detailliert zu rügen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Rhebo berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
10.4 Rhebo ist stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 12 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.5 Sachmängelansprüche bestehen nicht
10.5.1 bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
10.5.2 bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang entstehen (z.B. infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes) oder bei natürlicher Abnutzung der Sachen;
10.5.3 bei Schäden, soweit diese auf Grund besonderer äußerer wie z.B. chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse nach Gefahrübergang entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; oder
10.5.4 soweit der Mangel dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen und/ oder Leistungen vom Kunden oder von Dritten verändert, instand gesetzt, entgegen der Anforderungen der Bedienungsanleitung oder zusammen mit nicht von Rhebo gelieferten Produkten eingesetzt werden.
10.6 Zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen - insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten - trägt Rhebo nur insoweit, als die gelieferte Sache nicht entgegen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist. Sofern die Sache nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, trägt Rhebo nur diejenigen Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Kunde diese Verbringung unterlassen hätte; die darüber hinaus gehenden, durch die Verbringung verursachten Kosten der Nacherfüllung trägt in diesem Fall der Kunde.
10.7 Software: Als Sachmangel der Software gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von den Spezifikationen. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist. Ferner bestehen keine Sachmängelansprüche des Kunden, wenn der Sachmangel auf einem der folgenden Umstände beruht: (i) Inkompatibilität der Software mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung, (ii) Benutzung der Software zusammen mit von Dritten gelieferter Software, sofern dies nicht in der Dokumentation von Rhebo ausdrücklich vorgesehen oder anderweitig von Rhebo schriftlich gestattet wird; (iii) unsachgemäße Pflege der Software durch den Kunden oder Dritte.
10.8 Kalibrierungen: Die Kalibrierung umfasst die Ermittlung des Zusammenhangs zwischen den ausgegebenen Werten eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung und den zugehörigen, durch Normale festgelegten Werten einer Messgröße unter vorgegebenen Bedingungen. Der Umfang der Messungen wird durch die technischen Daten bzw. der zugehörigen Produktbeschreibung bestimmt. Je nach Beauftragung werden festgestellte Messwerte in einem Ergebnisbericht dokumentiert und für den Zeitpunkt der Prüfung als richtig festgestellt. Der Kunde hat das Recht, sich zum Zeitpunkt der Kalibrierung von der ordnungsgemäßen Durchführung in den Geschäftsräumen von Rhebo zu überzeugen. Darüber hinausgehende Mängelansprüche kann der Kunde nicht geltend machen.
10.9 Weitergehende Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.
11. Haftung für Rechtsmängel/ Verletzung gewerblicher Schutzrechte
11.1 Rhebo ist verpflichtet die Lieferungen und/ oder Leistungen lediglich im Land des Lieferortes frei von Rechtsmängeln, z.B. gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Rhebo erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen und/ oder Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Rhebo gegenüber dem Kunden innerhalb der in Nr. 10.2 bestimmten Frist wie folgt:
11.1.1 Rhebo wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen und/ oder Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diese so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird.
11.1.2 Ist dies Rhebo nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte sowie Schadensersatz nach Maßgabe der Nr. 12 zu.
11.1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Rhebo bestehen nur, soweit der Kunde Rhebo über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Rhebo alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferungen oder Leistungen wegen der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte ein, hat er - etwa durch ausdrücklichen Hinweis an den Dritten - sicherzustellen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.2 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
11.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Rhebo nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen und/ oder Leistungen vom Kunden oder von Dritten verändert oder zusammen mit nicht von Rhebo gelieferten Produkten eingesetzt werden.
11.4 Weitergehende Ansprüche wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
12. Haftung
12.1 Rhebo haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden, für schriftlich abgegebene Garantien sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit. Die Haftung gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlich zwingenden produkthaftungsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
12.2 Im Übrigen ist die Haftung von Rhebo gegenüber dem Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich Verzug (Nr. 5.5) - auf insgesamt fünfzehn Prozent (15%) der vereinbarten Vergütung beschränkt.
12.3 Unbeschadet der Haftung gemäß Nr. 12.1 sowie Nr. 5.5 haftet Rhebo nicht für Vermögens oder Folgeschäden, Aufwendungsersatz, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, vertragliche Ansprüche Dritter, entgangene Nutzungen, Finanzierungsaufwand, Zinsverluste und Ansprüche aus einem getätigtem Deckungskauf sowie Verlust von Daten, Informationen und Programmen infolge eines Software-Fehlers.
12.4 Vorbehaltlich der gesetzlich zwingenden Haftung (Nr. 12.1) beträgt die Verjährungsfrist etwaiger Haftungsansprüche zwölf (12) Monate ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden. Nr. 10.2 bleibt hiervon unberührt.
12.5 Eine weitergehende Haftung seitens Rhebo ist ausgeschlossen.
13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
13.1 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Rhebo und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
13.2 Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten wird Leipzig als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Rhebo ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
14. Verbindlichkeit des Vertrags
14.1 Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
14.2 Alle vertraglichen Vereinbarungen - einschließlich Nebenabreden - bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.
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